Mandanten-Monatsinfo
Zurück zur ÜbersichtArbeitgeber kann bei Annahmeverzug nur begrenzt Auskunft über Stellenangebote verlangen
Der Arbeitgeber hat gegen den Annahmeverzugsvergütung fordernden Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche Stellenangebote er von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter erhalten hat. Ein weitergehender – selbständig einklagbarer – Anspruch auf Auskunft, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf diese beworben hat, steht dem Arbeitgeber dagegen nicht zu. So entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 5 AZR 37/25).
Nach einer unwirksamen Kündigung verlangte ein Arbeitnehmer Annahmeverzugsvergütung. Der Arbeitgeber wandte ein, der Arbeitnehmer habe böswillig anderweitigen Verdienst unterlassen (§ 11 Nr. 2 KSchG). Er verlangte deshalb Auskunft über Stellenangebote der Arbeitsvermittlung, die darauf erfolgten Bewerbungen und deren Ergebnisse sowie über eigene Bewerbungsbemühungen. Zudem sollten Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden.
Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zunächst aus prozessualen Gründen auf und verwies die Sache zurück. Es stellte zugleich klar, dass der Arbeitgeber nur begrenzt Auskunft verlangen kann. Er trägt grundsätzlich die Darlegungslast dafür, dass geeignete und zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten bestanden. Deshalb kann er Auskunft darüber verlangen, ob und welche Vermittlungsvorschläge die Arbeitsagentur oder das Jobcenter unterbreitet haben und welchen Inhalt diese hatten. Kein Auskunftsanspruch besteht dagegen hinsichtlich der Frage, ob und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf diese Stellen beworben hat. Auch Bewerbungsunterlagen oder Angaben zu eigenen Bemühungen um eine Beschäftigung können nicht verlangt werden. Erst wenn der Arbeitgeber im Prozess konkrete und zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten darlegt, muss der Arbeitnehmer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast erläutern, wie er auf die Vermittlungsvorschläge reagiert und welche Bewerbungsbemühungen er unternommen hat.
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