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Freitag, 28.08.2026

Abziehbarkeit von Verteidigerkosten nach § 12 Nr. 4 EStG - Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof

Das Niedersächsische Finanzgericht hat zu der bisher gerichtlich noch nicht entschiedenen Frage der Abziehbarkeit von Verteidigungskosten nach der Neufassung § 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Stellung genommen (Az. 13 K 108/25).

Im konkreten Fall hatte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung das Honorar eines Strafverteidigers als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht. Dieser hatte ihn in einem landgerichtlichen Strafverfahren verteidigt, in dem er wegen Steuerhinterziehung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war. Die systematische Steuerhinterziehung hatte der Kläger als kaufmännischer Leiter einer Logistikgruppe im Auftrag seiner Arbeitgeberin begangen. Die vorgeworfene Steuerhinterziehung durch die Abgabe inhaltlich unzutreffender Umsatzsteuerjahreserklärungen und die unberechtigte Geltendmachung des Vorsteuerabzugs mittels falscher Gutschriften zugunsten Subunternehmern war Bestandteil des Geschäftsmodells der Arbeitgeberin. Des Weiteren erhielt der Kläger zusätzlich von den Subunternehmen zusätzlich sog. Kick-Back-Zahlungen. Diese waren jedoch nicht Teil des strafrechtlichen Vorwurfs vor dem Landgericht. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Strafverteidigerkosten teilweise privat veranlasst seien, weil der Kläger Kick-Back-Zahlungen erhalten habe.

Das Niedersächsische Finanzgericht sah einen eindeutig beruflichen Bezug und erachtete die Strafverteidigungskosten daher als abziehbare Werbungskosten. Die Strafverteidigungskosten seien beruflich veranlasst, weil der Kläger die Steuerhinterziehungen in Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsleiter Finanzen zugunsten seines Arbeitgebers begangen habe. Dieser Veranlassungszusammenhang werde nicht durch die sog. Kick-Back-Zahlungen durchbrochen. Denn die Kick-Back-Zahlungen seien nicht Gegenstand des Anklagevorwurfs gewesen und hätten daher nicht zu Strafverteidigungskosten geführt. Des Weiteren stellte das Niedersächsische Finanzgericht klar, dass das steuerliche Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG lediglich für Geldstrafen und damit zusammenhängende Kosten gelte. Das bedeute, dass Strafverteidigerkosten, die im Zusammenhang mit einer Freiheitsstrafe stehen, nicht von diesem Abzugsverbot erfasst seien und als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden könnten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Niedersächsische Finanzgericht hat die Revision zugelassen, diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 10/26 anhängig.

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