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Freitag, 17.04.2026

Erhebung von Kosten für Abschleppmaßnahmen nach der aktueller Rechtslage in NRW seit 2024 rechtswidrig

Die Erhebung von Kosten für Abschleppmaßnahmen ist nach der aktuellen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen seit 2024 rechtswidrig, weil die Landesregierung eine neue Gebührenverordnung zu früh erlassen hat, bevor der Landtag erst vier Monate später den Weg dafür freigemacht hat. Das hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden und damit zwei Gebührenbescheide der Stadt Köln aufgehoben (Az. 20 K 3976/24 und 20 K 6851/24).

Den Gebührenbescheiden lagen zwei Parkverstöße in Köln im Jahre 2024 zugrunde. Ein Auto war in einer Feuerwehrzufahrt geparkt und eine Vespa auf einem Gehweg abgestellt, über dem Baumpflegearbeiten stattfinden sollten. Auf Anordnung des Ordnungsamtes wurden die Fahrzeuge jeweils von einem Abschleppdienst entfernt und auf dem Abschlepphof verwahrt. Die Kosten von 200,55 Euro bzw. 305,88 Euro wurden den Haltern in Rechnung gestellt. Hiergegen erhoben diese Klage.

Das Verwaltungsgericht Köln gab den Klagen statt. Bei den Abschleppmaßnahmen handele es sich um sog. Sicherstellungen mit anschließender Verwahrung auf dem Abschlepphof. Die Kosten hierfür hätten jahrelang über eine Rechtsgrundlage im Polizeigesetz NRW erhoben werden können. Diese Vorschrift sei jedoch bei einer Gesetzesänderung zum 29.12.2023 gestrichen worden. Nach einer Rechtsverordnung der Landesregierung NRW sollte die Abrechnung stattdessen über Tarifstellen im Allgemeinen Gebührentarif des Landes erfolgen. Diese Tarifstellen seien jedoch nichtig, weil zum Zeitpunkt ihrer Schaffung hierfür keine Verordnungsermächtigung bestand. Dies folge daraus, dass die Landesregierung die erforderlichen Tarifstellen bereits im August 2023 beschlossen hatte. Zu diesem Zeitpunkt sei die vorrangige Kostenregelung im Polizeigesetz NRW noch in Kraft und stand einer abweichenden Regelung durch Rechtsverordnung entgegen. Die nichtigen Tarifstellen seien auch nicht nachträglich aufgelebt, als die Kostenregelung im Polizeigesetz NRW vier Monate später aufgehoben wurde. In der mündlichen Verhandlung wies der Vorsitzende allerdings darauf hin, dass eine rückwirkende Heilung in Betracht komme, wenn die Landesregierung die nichtigen Tarifstellen neu erlässt.

Das Gericht hat die Berufung zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheiden würde, wenn die Beteiligten Berufung einlegen.

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