Mandanten-Monatsinfo

Zurück zur Übersicht
Dienstag, 07.04.2026

Bei Minijobs kein "Splitting" möglich

Viele machen einen Minijob, sei es, weil sie im Hauptberuf (gefühlt) schon viel Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, sei es, weil sie neben Sozialbezügen nicht mehr dazu verdienen dürfen. Der Vorteil für die Arbeitnehmer: der Arbeitgeber muss die 2,0 % pauschale Lohnsteuer und die 30 % pauschale Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigungen allein bezahlen. Dem Beschäftigten bleibt die Vergütung bis zur Grenze “brutto gleich netto”. Die Grenze der monatlichen Zahlungen betrug 538 Euro ab 01.01.2024, 556 Euro ab 01.01.2025, 603 Euro ab. 01.01.2026 bzw. 633 Euro ab 01.01.2027. Doch die Grenze ist nicht hoch, also liegt die Versuchung nahe, die Grenzen vervielfachen zu wollen.

Es ist nicht rechtmäßig, sich als Minijobber bei mehreren Arbeitgebern anstellen zu lassen und dabei die Grenze der geringfügigen Beschäftigung zu überschreiten. Die Vergütungen werden zusammengerechnet. Arbeitgeber sollten sich schriftlich bestätigen lassen, dass keine oder welche anderen Beschäftigungsverhältnisse bestehen und sich bei mehreren Minijobs mit der “anderen” Lohnbuchhaltung abstimmen.

Es ist z. B. im Fall von Ehegatten nicht möglich, dass sich beide als Minijobber beim gleichen Arbeitgeber anstellen lassen, aber nur einer die Arbeitsleistung erbringt. Auch kann nicht ein Familienmitglied die Arbeitsleistung erbringen, aber Mutter, Vater, Oma, Opa, Onkel, Tante angestellt sein – und alle die Grenze ausschöpfen. Beim Minijob gibt es kein “Ehegatten-Splitting”. Es gibt für jede Person nur einmal den Grenzbetrag!

Hinweis

Teilweise fordern Angestellte solche rechtswidrigen Gestaltungen ein. Arbeitgeber, die sich darauf einlassen, um Arbeitskräfte zu bekommen, sollten aber wissen, dass sie – neben dem Arbeitnehmer – strafrechtlich verfolgt werden können und Lohnsteuer und Sozialbeiträge nachzahlen müssen.

Zurück zur Übersicht
 
 
E-Mail
Anruf
Karte