Mandanten-Monatsinfo
Zurück zur ÜbersichtDauernutzungsrecht an Stellplätzen kann Grundvermögen sein
Ob ein Dauernutzungsrecht bewertungsrechtlich als Grundvermögen anzusehen ist, richtet sich nicht allein nach der zivilrechtlichen Bezeichnung. Maßgeblich ist, ob der Nutzungsberechtigte wirtschaftlich wie ein Eigentümer gestellt ist, insbesondere ob er die Anschaffungs- oder Herstellungskosten trägt und ihm Substanz und Ertrag des Wirtschaftsguts auf Dauer zustehen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 36/22).
Die Klägerin, eine GmbH, erwarb im Jahr 2015 ein dinglich gesichertes Dauernutzungsrecht an vier Tiefgaragenstellplätzen in Berlin. Die Stellplätze standen zivilrechtlich im Teileigentum Dritter. Der Kaufpreis betrug insgesamt 12.000 Euro. Das Dauernutzungsrecht war bereits zuvor zugunsten der Verkäuferin im Grundbuch eingetragen worden. Das Finanzamt hatte für dieses Dauernutzungsrecht schon früher einen Einheitswert festgestellt. Nach dem Erwerb durch die Klägerin führte das Finanzamt eine Zurechnungsfortschreibung durch und rechnete die wirtschaftliche Einheit nunmehr der Klägerin zu. Die Klägerin wandte sich dagegen mit dem Argument, ein Dauernutzungsrecht unterliege nicht der Grundsteuer und sei kein Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes. Sie wollte erreichen, dass die Wertfeststellung aufgehoben wird. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Es meinte, die Klägerin könne sich gegen die bloße Zurechnungsfortschreibung nicht mit dem Einwand wenden, dass überhaupt kein Grundvermögen vorliege. Den hilfsweise gestellten Antrag auf Aufhebung der früheren Wertfeststellung hielt das Gericht zwar für zulässig, aber unbegründet. Es war der Auffassung, die Klägerin habe wirtschaftliches Eigentum an den Stellplätzen erlangt.
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück an das Finanzgericht. Zunächst bestätigte das Gericht, dass die Klägerin mit ihrer Anfechtung der Zurechnungsfortschreibung allein nicht durchdringen kann. Eine Zurechnungsfortschreibung regele nur, wem eine bereits angenommene wirtschaftliche Einheit zuzurechnen sei. Sie entscheide nicht darüber, ob diese wirtschaftliche Einheit überhaupt bestehe. Wer geltend machen wolle, dass es sich gar nicht um Grundvermögen handele, müsse dies mit einem Antrag auf sog. fehlerbeseitigende Aufhebung der Wertfeststellung verfolgen. In der Sache stellte der Bundesfinanzhof klar, dass ein Dauernutzungsrecht grundsätzlich zwar nicht automatisch wirtschaftliches Eigentum vermittelt. Es könne aber ausnahmsweise als Grundvermögen behandelt werden, wenn der Nutzungsberechtigte wirtschaftlich wie ein Eigentümer gestellt sei. Das setze insbesondere voraus, dass er statt des Eigentümers die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des genutzten Wirtschaftsguts trage und ihm Substanz und Ertrag des Wirtschaftsguts für dessen voraussichtliche Nutzungsdauer zustünden. Auch eine Beteiligung an Wertsteigerungen oder Wertminderungen könne dafür sprechen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs habe das Finanzgericht hierfür jedoch den falschen Maßstab angelegt. Es habe zwar darauf abgestellt, dass das Nutzungsrecht unbefristet war und die Klägerin Betriebs-, Unterhalts- und Instandhaltungskosten tragen musste. Es habe aber nicht geprüft, ob der von der Klägerin gezahlte Kaufpreis wirtschaftlich so ausgestaltet war, dass sie damit tatsächlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Stellplätze anteilig übernommen hat. Gerade dieser Punkt sei für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums entscheidend. Außerdem fehlten Feststellungen dazu, wie und wann das Dauernutzungsrecht ursprünglich entstanden sei und wie genau es ausgestaltet war. Deshalb konnte der Bundesfinanzhof nicht abschließend entscheiden. Das Finanzgericht muss nun weitere Feststellungen treffen und anschließend neu prüfen, ob die Klägerin wirtschaftliches Eigentum erlangt hat.
Zurück zur Übersicht