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Zurück zur Übersicht„Super-Knüller“: Werbung mit Preisreduzierung im Supermarkt darf nicht irreführend sein
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass Supermärkte Rabatte in Prozent nur angeben dürfen, wenn sie tatsächlich vom niedrigsten Preis der letzten 30 Tage berechnet werden (Az. 5 O 1/23 KfH). Ansonsten kann ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliegen und die Werbung unzulässig sein.
Im aktuellen Fall von „Edeka“ wurden Möhren als „Super-Knüller“ mit 33 % Ersparnis beworben. Tatsächlich lag der frühere Tiefstpreis aber bei 0,88 Euro, der Aktionspreis bei 0,99 Euro. Es gab also keinen echten Rabatt. Ein Hinweis in der Fußnote auf den 30-Tage-Tiefstpreis war zwar gegeben, reicht aber nicht, wenn die Prozentangabe falsch berechnet ist.
Das Gericht wertete dies als irreführende Werbung und Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und das UWG. Hintergrund ist EU-Recht (vgl. EuGH, Urteil vom 26.09.2024, C-330/23 – Aldi Süd): Bei Preisermäßigungen muss immer der niedrigste Preis der letzten 30 Tage als Grundlage dienen, um Scheinrabatte durch vorherige Preiserhöhungen zu verhindern.
Hinweis
Nach Art. 6a Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG (Preisangaben-Richtlinie) ist bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung der vorherige Preis anzugeben, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewandt hat. Nach Art. 6a Abs. 2 der Richtlinie 98/6/EG ist der vorherige Preis der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat (s. a. Urteil des Bundesgerichtshofs, Az. I ZR 183/24).
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