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Dienstag, 07.04.2026

Keine Betriebsprüfung in Privathaushalten - Nachforderungsbescheide der Rentenversicherung mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig

Das Bayerische Landessozialgericht musste die Frage klären, ob Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherung in Privathaushalten grundsätzlich unzulässig sind, unabhängig davon, ob es sich um eine turnusmäßige oder anlassbezogene Prüfung (z. B. bei Verdacht auf Schwarzarbeit) handelt (Az. L 7 BA 71/24).

Wegen der Ausnahmevorschrift des § 28p Abs. 10 SGB IV durfte die Deutsche Rentenversicherung im Streitfall keinen Nachforderungsbescheid erlassen. Die Nachforderungsbescheide waren mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig. § 28p Abs. 10 SGB IV unterscheidet nicht zwischen regelmäßigen und anlassbezogenen Betriebsprüfungen, sodass die Verbotsvorschrift für Betriebsprüfungen in Privathaushalten jede Art von Betriebsprüfung umfasst. Die Ausnahmevorschrift bestimmt ihrem Wortlaut nach unmissverständlich, dass Arbeitgeber wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft werden. Mangelt es an einer Prüfbefugnis, können auch keine Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe erlassen werden, da § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV solche Verwaltungsakte nur „im Rahmen der Prüfung“ nach § 28p SGB IV gestattet.

Außerhalb von Betriebsprüfungen verbleibt es für Beitragsforderungen bei der Zuständigkeit der Einzugsstellen. Diese entscheiden über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Sozialversicherung. Damit obliegt den Einzugsstellen die Pflicht, die Zollbehörden bei Bekämpfung von Schwarzarbeit bei privaten Beschäftigten zu unterstützen (§ 2 Abs. 4 Nr. 4 SchwarzArbG).

Hinweis

Nachdem allerdings die Rechtslage bei Privathaushalten bislang höchstrichterlich ungeklärt ist, hat das Bayerische Landessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

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