Mandanten-Monatsinfo
Zurück zur ÜbersichtDBA Luxemburg: Zuordnung des in Luxemburg nicht besteuerten Arbeitslohnanteils bei Vorruhestandsvergütungen
Bei einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs wird das innerdeutsche Recht mit § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG auf einen Sachverhalt angewandt, der Einkünfte betrifft, die unter das DBA Luxemburg vom 23.04.2012 fallen. Der Bundesfinanzhof entschied aber hier nicht endgültig über die Höhe der Besteuerung von Arbeits- und Alterseinkünften, sondern nur im Rahmen einer Aussetzung der Vollziehung. Er hatte also „nur“ darüber zu befinden, ob gewichtige Gründe für eine andere Beurteilung der Steuerpflicht für die Einkünfte bestehen, als sie das Finanzamt bei der Auslegung des Gesetzes und des DBA angewandt hat (Az. VI B 44/25 (AdV)).
Der Beschwerdeführer dieses Verfahrens war bis zum 31.07.2023 in Luxemburg bei einem dort ansässigen Arbeitgeber tätig. Ab dem 01.08.2023 befand er sich im Vorruhestand und bezog weiter Vorruhestandsvergütungen. Nach Art. 14 Abs. 1 DBA Luxemburg stand das Besteuerungsrecht für seine Vergütungen grundsätzlich dem Staat Luxemburg zu. Deutschland hat aber ein Recht als Wohnsitzstaat zur Besteuerung des Teils des Arbeitslohns, für das Luxemburg sein Besteuerungsrecht nicht wahrnimmt. Insoweit sieht § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG die Besteuerung in Deutschland vor. Der Arbeitnehmer bezog sowohl in seiner aktiven Tätigkeitsphase als auch im Vorruhestand u. a. eine Gewinn-Beteiligungsprämie, die nur zu 50 % in Luxemburg besteuert wurde. Das deutsche Finanzamt besteuerte in der Einkommensteuerveranlagung 2023 die übrigen 50 % dieses Arbeitslohns.
Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer mit einem Einspruch und beantragte für die sich daraus ergebende Mehrsteuer die Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten dies ab, sodass die Sache beim Bundesfinanzhof landete. Dieser nahm eine genaue Zuordnung des in Luxemburg nicht besteuerten Arbeitslohnanteils vor und stellte dabei zunächst fest, dass die Gewinn-Beteiligungsprämie für die Vorruhestandszeit in voller Höhe in Deutschland zu besteuern ist, weil der Arbeitnehmer nicht mehr entsprechend Art. 14 Abs. 1 DBA Luxemburg in Luxemburg tätig war. Darüber hinaus war von der gesamten auf die aktive Zeit entfallenden Beteiligungsprämie hier ein Anteil von ca. 13 % ebenfalls in Deutschland steuerpflichtig, weil der Antragsteller nur an den anteilig mit 87 % berechneten Arbeitstagen in Luxemburg tätig war. Zusammen ergab sich aus diesen Zuordnungen nach Deutschland eine höhere Einkommensteuer, als sie bisher festgesetzt worden war, und daher war für eine Aussetzung der Vollziehung kein Raum mehr. Eine Verböserung und damit sogar eine Nachzahlung konnte der Bundesfinanzhof nicht vornehmen.
Hinweis
Der Beschwerdeführer muss sich jetzt entscheiden, ob er seinen Einspruch zurücknimmt und damit einer möglichen Verböserung durch das Finanzamt entgeht (§ 367 Abs. 2 AO) – wenn nicht noch andere Berichtigungsmöglichkeiten bestehen -, oder ob er das Hauptsacheverfahren fortführt, in der Hoffnung, dass das Finanzgericht oder spätestens der Bundesfinanzhof in diesem Verfahren doch noch eine andere Auffassung vertritt. Neben der Einspruchsrücknahme sollte der Arbeitnehmer auch beim Fiskus in Luxemburg eine Herabsetzung seiner Besteuerung beantragen.
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