Mandanten-Monatsinfo
Zurück zur ÜbersichtOhne Beratungsdokumentation bei Versicherungsabschluss kann Beweis nicht erbracht werden - kein Schadensersatzanspruch
Ein Versicherungsnehmer, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz nach einer Überschwemmung, wenn er nicht beweisen kann, dass er eine Elementarversicherung abgeschlossen hat und dies dem Beratungsverschulden seines Versicherungsvermittlers zuschreibt. So entschied das Landgericht Koblenz (Az. 16 O 477/24).
Der Kläger behauptete, er habe bei einer Vertragsanpassung seinen alten Vertrag mit Elementardeckung „1:1“ übernehmen wollen und sei nicht darauf hingewiesen worden, dass der neue Vertrag diesen Schutz nicht enthält. Nach der Flut 2021 verlangte er Schadensersatz.
Das Gericht wies die Klage ab. Der Versicherungsnehmer müsse beweisen, dass er falsch beraten wurde. Die unterschriebene Beratungsdokumentation sprach aber dagegen: Dort war vermerkt, dass kein Elementarschutz gewünscht ist, und beim Zuschlag für Elementarschäden war nichts eingetragen. Die bloße Behauptung des Klägers, es habe keine echte Beratung gegeben und alles sei „Hauruck“ gewesen, reiche nicht aus, um die schriftlichen Unterlagen zu entkräften. Ohne weitere Beweise blieb der Zweifel in diesem Fall zu Lasten des Klägers.
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