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Mittwoch, 01.04.2026

Zur Umsatzsteuerpflicht von ausländischen Unternehmen für Pflegeleistungen in Deutschland

Das Finanzgericht Köln hat zur Umsatzsteuerpflicht von Subunternehmern aus Polen für Pflegeleistungen in Deutschland entschieden (Az. 9 K 728/18).

Im Streitfall beauftragte die Klägerin, ein mobiler Pflegedienst aus Deutschland, ein polnisches Unternehmen mit der Erbringung von Pflegeleistungen für seine Patienten. Streitig ist, ob die Leistungen der polnischen Firma von der Umsatzsteuer befreit sind. Die polnische Firma stellte monatlich Rechnungen für die Betreuung älterer Menschen, ohne Umsatzsteuer auszuweisen. Während die eigenen Pflegeleistungen der Klägerin umsatzsteuerfrei waren, behandelte das Finanzamt die von der polnischen Firma erbrachten Leistungen als im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen. Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Leistungen der polnischen Firma als steuerpflichtige Arbeitnehmerüberlassung zu werten sind. Entscheidend sei, ob eine ausländische Firma als sozial anerkannte Einrichtung gilt und direkte Verträge mit deutschen Sozialversicherungsträgern hat. Fehle diese Anerkennung, liege eine steuerpflichtige Leistung vor.

Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. V R 29/25). Der Bundesfinanzhof muss nun die Frage klären, ob Pflegeleistungen durch einen ausländischen Unternehmer im Inland steuerfrei erbracht werden können.

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