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Mittwoch, 01.04.2026

Rückwirkende Erbschaftsteuer-Regelung zulässig

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die rückwirkende Anwendung des § 13b Abs. 10 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) auf Schenkungen ab dem 01.07.2016 verfassungsrechtlich zulässig ist (Az. II R 7/23).

Mit Urteil vom 17.12.2014 (Az. 1 BvL 21/12) hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das damals geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zwar verfassungswidrig war, bis zu einer Neuregelung jedoch weiter angewendet werden konnte. Es hatte den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu treffen. Doch das Gesetzgebungsverfahren wurde nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen. Nachdem der Deutsche Bundestag am 24.06.2016 die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer beschlossen hatte, rief der Bundesrat am 08.07.2016 den Vermittlungsausschuss an. Erst am 09.11.2016 wurde die Neuregelung vom 04.11.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet und sollte bereits auf Erbfälle und Schenkungen ab dem 01.07.2016 Anwendung finden.

Im konkreten Fall war die Schenkung am 24.07.2016 erfolgt. Die Klägerin wandte sich gegen die Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG und vertrat die Ansicht, die Rückwirkung der Neuregelung sei unzulässig und die Neuregelung damit verfassungswidrig.

Die Richter des Bundesfinanzhofs sahen dies anders. Zwar sind echte Rückwirkungen unzulässig, jedoch gibt es Ausnahmen von dem Verbot rückwirkender Gesetze. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war. Das war der Fall, wenn die Betroffenen mit der Änderung einer gesetzlichen Regelung rechnen mussten. Spätestens mit dem Bundestagsbeschluss vom 24.06.2016 war ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des alten Rechts über den 30.06.2016 hinaus entfallen. Auch die Einberufung des Vermittlungsausschusses änderte daran nichts, da die Regelungen in § 13b Abs. 10 ErbStG von der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 22.09.2016 nicht betroffen waren.

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