Mandanten-Monatsinfo
Zurück zur ÜbersichtKein vorzeitiges „Verbrenner-Aus“ auf dem Klageweg
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Privatpersonen nicht von Automobilherstellern verlangen können, das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor vor Ablauf der durch die EU-Pkw-Emissionsverordnung gesetzten Fristen zu unterlassen (Az. VI ZR 334/23 und Az. VI ZR 365/23).
Im Streitfall hatten die Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe gegen zwei weltweit tätige Automobilhersteller geklagt. Sie waren der Ansicht, dass von den Beklagten nur noch ein bestimmtes CO2-Budget verbraucht werden dürfe, um die im Pariser Klimaabkommen festgelegten Klimaziele zu erreichen. Die Vorinstanzen hatten die Klagen bereits abgewiesen, der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidungen nun. Konkret forderten die Kläger, dass die Hersteller bereits vor 2030 keine neuen Verbrenner mehr in Verkehr bringen dürfen bzw. Obergrenzen für den CO2-Ausstoß einhalten. Die Vorinstanzen hatten die Klagen bereits abgewiesen, der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidungen nun.
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass sich individuelle CO2-Budgets für einzelne Hersteller weder aus dem Pariser Klimaabkommen noch aus dem deutschen Klimaschutzgesetz ableiten lassen bzw. dass ein individuelles CO2-Budget für Unternehmen rechtlich nicht existiert. Daher liege eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der DUH-Geschäftsführer nicht vor. Zudem seien mögliche künftige strengere Klimagesetze nicht den Herstellern zuzurechnen, sondern Sache des Gesetzgebers. Da die Hersteller die EU-Pkw-Emissionsverordnung einhalten, gebe es für weitergehende Maßnahmen keine Rechtspflicht. Grundlegende Entscheidungen zur Verteilung von Emissionslasten und zum Klimaschutz seien politisch zu treffen. Die Verantwortung dafür, Klimagesetze – falls notwendig – zu verschärfen, liegt nach Auffassung der Richter beim Gesetzgeber.
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