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Donnerstag, 02.04.2026

Bundesgerichtshof billigt sog. kapitalmarktabhängigen Stornoabzug bei Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die von einem Versicherer in seinen Versicherungsbedingungen verwendeten Klauseln zu einem kapitalmarktabhängigen Stornoabzug bei Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen nicht gegen das in § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG enthaltene Erfordernis der Bezifferung verstoßen und nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sind (Az. IV ZR 184/24).

Streitig waren Klauseln eines Versicherers, nach denen bei einer Kündigung je nach Kapitalmarktlage ein Abzug von 0,5 Prozent, 10 Prozent oder 15 Prozent des Deckungskapitals erfolgen kann. Die Höhe orientierte sich an einem von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsswapsatz. Der Kläger, ein Verbraucherverband, hielt die Regelungen für unwirksam. Sie seien intransparent und verstießen zudem mangels Bezifferung des Stornoabzugs gegen § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG.

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass eine konkrete Bezifferung des Abzugs bei Vertragsschluss nicht erforderlich ist, solange ein eindeutiges Berechnungsverfahren ohne Ermessensspielräume vorliegt und Kunden die wirtschaftlichen Folgen abschätzen sowie später überprüfen können. Die Richter sahen diese Voraussetzung hier als erfüllt an. Offen bleibt, ob die Höhe der Abzüge angemessen ist – hierzu muss die Vorinstanz weiter aufklären.

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